Legal Enzyklopädie. Buchstabe F

Bundes Bergbau und Industrieaufsicht RUSSLAND

-Die Bundesexekutivgewalt ausübt normative Regelung, besondere ermöglicht, die Kontrolle und die Aufsicht im Bereich der industriellen Sicherheitsfunktionen.

Es führt seine Aktivitäten direkt und durch seine territorialen Organe in Wechselwirkung mit anderen föderalen Exekutivorgane, Organe der Subjekte der Russischen Föderation, lokale Behörden,

Organisationen und öffentlichen

Verbände.

FG RF und PN ist eine juristische Person, hat einen Briefkopf und eine Dichtung mit dem Staatswappen der Russischen Föderation.

Hauptaufgaben:

1) die Organisation und Durchführung des Rechtsrahmens im Bereich der Arbeitssicherheit und Aufsicht des Bundes der Durchführungsorganisationen in Planung, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb von gefährlichen Produktionsstätten;

2) die Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht der sicheren Durchführung von Arbeiten auf den Untergrund Verwendung im Zusammenhang mit der geologischen Erkundung, Grubensicherheit, die Verhütung und Beseitigung ihrer schädlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung, Umwelt und Gebäude, Schutz der Mineralressourcen;

3) Koordination der Nutzung von technischen Geräten in gefährlichen Produktionsstätten und Kontrolle dieser Aktivitäten;

4) Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für den Transport gefährlicher Stoffe Beaufsichtigten;

5) Die Organisation und die Regelung der staatlichen Aufsicht im Bereich der Sicherheit, die Verbreitung und Nutzung von Industriesprengstoffen in den überwachten Einrichtungen;

6) die Organisation und Durchführung der staatlichen Feuerleitung in unterirdischen Anlagen und Sprengarbeiten in den überwachten Einrichtungen;

7) die staatliche Aufsicht über die Sicherheit von hydraulischen Strukturen auf den Beaufsichtigten, Einrichtungen und Aktivitäten;

8) Die Durchführung der staatlichen Regulierung der technischen Sicherheit bei gefährlichen Produktionsstätten Nutzung der Kernenergie;

9) Um die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen koordinieren Unfälle und Verletzungen bei gefährlichen Produktionsstätten zu verhindern.